Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins ist "Frankfurter Telemann Gesellschaft e.V.".

(2) Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist es, die Erforschung und Erschließung des Lebens, des Werks und der Wirkung Georg Philipp Telemanns - vor allem in Frankfurt am Main - zu fördern.

(2) Diese Aufgabe soll insbesondere erfüllt werden durch

- die Förderung der wissenschaftlichen Erforschung und der Darstellung seines Lebens, seines Werks und der Wirkungsgeschichte;

- die Förderung des künstlerischen Nachwuchses;

- die Förderung der Publikation seiner Werke;

- die Förderung von Vorträgen, Ausstellungen und Aufführungen, gegebenenfalls die Förderung von Frankfurter Telemann Festtagen;

- die Zusammenarbeit mit anderen Telemann Gesellschaften und Arbeitskreisen, namentlich die korporative Mitgliedschaft in der Telemann Gesellschaft e.V. (Internationale Vereinigung) in Magdeburg.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch Beschluss des Vorstands erworben.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahrs schriftlich anzuzeigen. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch den Tod und bei juristischen Personen sowie bei Personenvereinigungen, die nicht juristische Personen sind, durch deren Auflösung. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands; das betreffende Mitglied hat binnen Monatsfrist das Recht der Beschwerde, über die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden wird.

(4) Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Beitrag wird im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres fällig.

(5) Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein haben die Mitglieder keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Persönlichkeiten, die sich im Sinne der Ziele und Aufgaben des Vereins in besonderer Weise um die Erforschung bzw. Pflege und Verbreitung von Telemanns Erbe verdient gemacht haben, können durch einstimmigen Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

- die Beratung und Beschlussfassung über die Arbeit des Vereins,

- die Wahl des Vorstands in offener Abstimmung durch Handzeichen, auf Antrag durch geheime Abstimmung,

- die Wahl zweier Rechnungsprüfer,

- die Entgegennahme der Jahresrechnung,

- die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

- die Entlastung des Schatzmeisters,

- die Entlastung des Vorstandes,

- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

- die Satzungsänderung,

- die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,

- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2) Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der durch den Vorstand eingeladen wird. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn es ein Viertel der Mitglieder schriftlich verlangt.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die durch die Leitung der Mitgliederversammlung und die/den Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand

1) Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte, insbesondere die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Ausführung der Versammlungsbeschlüsse. Die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in, der/dem Schatzmeister/in und zwei bis fünf weiteren Mitgliedern.

(3) Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

(4) Die Wahlperiode des Vorstands dauert drei Jahre.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode des Vorstands aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n kommissarische/n Vertreter/in wählen.

(6) Der Vorstand tritt jährlich mindestens zu einer Sitzung zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.

(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(8) Vorstand im Sinne von § 26 des BGB sind die/der Vorsitzende und ihr/e/sein/e Stellvertreter/in.

§ 9 Auflösung

(1) Die Mitgliederversammlung kann über die Auflösung des Vereins beschließen, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.

(2) Diese Voraussetzung gilt nicht, wenn im Anschluss an eine solche Versammlung nach einem Monat eine zweite Versammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Auflösung des Vereins" einberufen wird.

(3) Der Auflösungsbeschluss bedarf in jedem Fall einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es entsprechend den bisherigen steuerbegünstigten Vereinszwecken zu verwenden hat, insbesondere für die Erforschung und Erschließung des Lebens, des Werks und der Wirkung Georg Philipp Telemanns in Frankfurt am Main.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß § 71 BGB mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

(zuletzt geändert am 7.2.1996)